Einhaltung von Sortenschutzrechten betrifft die gesamte Lieferkette
Die jüngste Erntegut-Entscheidung des BGH bringt Veränderungen beim Absatz von Erntegut
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem Landwirte Erntegut an einen Erfassungshändler verkauft hatten, welches aus nichtlizenziertem Saatgut – und damit widerrechtlich – erwachsen war. Das Handelsunternehmen, das keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass das angekaufte und später weitergehandelte Material rechtmäßig – unter Einhaltung sortenschutzrechtlicher Bestimmungen – erzeugt worden war, wurde abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Sowohl der BGH als auch die mit dieser Sache vorher befassten Gerichte stellten übereinstimmend fest, dass Sortenschutzinhaber ihre Rechte auch am Erntegut gegenüber dem Erfassungshändler sowie allen in der Lieferkette folgenden Händlern geltend machen können, wenn es ihnen nicht möglich war, ihre (Primär-)Rechte am Vermehrungsmaterial zum Zeitpunkt der Vermehrung zu wahren.
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP)
Ulrike Amoruso-Eickhorn
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